663.1
EWOG
CH-OW
Art. 25 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 EWOG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der Annahme des Verfassungsnachtrags (Neuregelung des Elektrizitätswerks Obwalden) am 1. Januar 2005 in Kraft.
2. Art. 10 und 22 treten unmittelbar nach der Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes in Kraft.
3. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.