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663.1 EWOG CH-OW

Art. 24 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 EWOG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. das Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981;

b. die Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981;

c. der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals des Elektrizitätswerks Obwalden vom 13. November 1992.

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