663.1
EWOG
CH-OW
Art. 23b Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23b EWOG · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. In den Ausführungsbestimmungen kann er insbesondere die Richtlinien der Branche und die Fachnormen für anwendbar erklären.