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663.1 EWOG CH-OW

Art. 23b Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23b EWOG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. In den Ausführungsbestimmungen kann er insbesondere die Richtlinien der Branche und die Fachnormen für anwendbar erklären.

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