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663.1 EWOG CH-OW

Art. 23a Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Übergangsbestimmung betreffend die Stromversorgung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23a EWOG · Übergangsbestimmung betreffend die Stromversorgung

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

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