663.1
EWOG
CH-OW
Art. 23a Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Übergangsbestimmung betreffend die Stromversorgung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23a EWOG · Übergangsbestimmung betreffend die Stromversorgung
1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.