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663.1 EWOG CH-OW

Art. 23 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Übergangsbestimmung betreffend das EWO

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 EWOG · Übergangsbestimmung betreffend das EWO

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle vorbereitenden Handlungen und Massnahmen, die ihm auf Grund von Art. 10 dieses Gesetzes zustehen, zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung dieses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe des EWO abstellen.

2. Bis zum Erlass neuer Regelungen bzw. Abschluss neuer Vereinbarungen gelten die bisherigen Rechtsbeziehungen zu Dritten nach den bisherigen Bestimmungen und Vereinbarungen weiter.

3. Der Regierungsrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen für einen reibungslosen Übergang erlassen.

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