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663.1 EWOG CH-OW

Art. 22i Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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Art. 22i EWOG · Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche Widerhandlungen gegen Melde- und Anschlusspflichten sowie die Nichterfüllung des Leistungsauftrages werden mit Busse bis Fr. 100 000.- bestraft.

2. Handelt der Täter bzw. die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu Fr. 20 000.-.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4. Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

5. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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