663.1
EWOG
CH-OW
Art. 22h Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Angleichung der Netznutzungstarife
Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
Art. 22h EWOG · Angleichung der Netznutzungstarife
1. Der Regierungsrat trifft, nach vorgängiger Anhörung der Gemeinden und der Netzbetreiber sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten, Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.