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663.1 EWOG CH-OW

Art. 22h Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Angleichung der Netznutzungstarife

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
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Art. 22h EWOG · Angleichung der Netznutzungstarife

1. Der Regierungsrat trifft, nach vorgängiger Anhörung der Gemeinden und der Netzbetreiber sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten, Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.

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