663.1
EWOG
CH-OW
Art. 22g Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Anschluss ausserhalb des Netzgebiets
Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
Art. 22g EWOG · Anschluss ausserhalb des Netzgebiets
1. Der Regierungsrat kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebiets an ihr Netz anzuschliessen, wenn
a. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist;
b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von der Anschlusspflicht befreit.