Art. 22f Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Anschluss innerhalb des Netzgebiets
Art. 22f EWOG · Anschluss innerhalb des Netzgebiets
1. Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebiets ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses verpflichtet.
2. Der Regierungsrat kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, welche nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, an ihr Netz anzuschliessen, sofern
a. die Anschlusskosten für den Endverbraucher unverhältnismässig hoch sind;
b. eine Selbstversorgung für den Endverbraucher nicht zumutbar ist;
c. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3. Die Kosten für den Anschluss an das Netz sind grundsätzlich von den Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone zu tragen.
4. Abweichende Kostenregelungen sind im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Beiträge der Endverbraucher die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Können sich die Parteien über die Kostentragung nicht einigen, entscheidet das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.
5. Für die Anschlusskosten der Elektrizitätserzeuger gilt die Regelung der Energiegesetzgebung des Bundes.