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663.1 EWOG CH-OW

Art. 22e Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Leistungsauftrag

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
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Art. 22e EWOG · Leistungsauftrag

1. Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für

a. die Sicherstellung der Grundversorgung;

b. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich;

c. die Steigerung der Energieeffizienz;

d. das Erbringen von Energiedienstleistungen.

2. Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern zu vermeiden.

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