663.1
EWOG
CH-OW
Art. 22e Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Leistungsauftrag
Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
Art. 22e EWOG · Leistungsauftrag
1. Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für
a. die Sicherstellung der Grundversorgung;
b. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich;
c. die Steigerung der Energieeffizienz;
d. das Erbringen von Energiedienstleistungen.
2. Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern zu vermeiden.