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663.1 EWOG CH-OW

Art. 22d Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - d. Anpassungen und Aufhebungen der Zuteilung

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
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Art. 22d EWOG · d. Anpassungen und Aufhebungen der Zuteilung

1. Nach der erstmaligen Zuteilung der Netzgebiete nimmt der Regierungsrat aufgrund eines Gesuchs eines Netzbetreibers, einer Meldung gemäss Art. 22c Abs. 2 dieses Gesetzes oder von Amtes wegen entsprechende Anpassungen an der Zuteilung der Netzgebiete vor.

2. Der Regierungsrat kann eine Zuteilung eines bestimmten Netzgebiets entschädigungslos ganz oder teilweise aufheben, wenn

a. der Netzbetreiber ein entsprechendes Gesuch stellt;

b. die Versorgung nicht mehr gewährleistet ist;

c. gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Zuteilung eines Netzgebiets oder mit dem Leistungsauftrag trotz Ansetzung einer Nachfrist verletzt werden.

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