663.1
EWOG
CH-OW
Art. 22c Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - c. Pflichten der Netzeigentümer sowie der Netzbetreiber
Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
Art. 22c EWOG · c. Pflichten der Netzeigentümer sowie der Netzbetreiber
1. Betreibt ein Netzeigentümer das Netz nicht selber, so hat er sämtliche Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, welche der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge gemäss Art. 22e dieses Gesetzes dienen.
2. Sämtliche Netzeigentümer sowie Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement sämtliche relevanten Änderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Eigentum umgehend zu melden.