Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
663.1 EWOG CH-OW

Art. 22c Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - c. Pflichten der Netzeigentümer sowie der Netzbetreiber

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22c EWOG · c. Pflichten der Netzeigentümer sowie der Netzbetreiber

1. Betreibt ein Netzeigentümer das Netz nicht selber, so hat er sämtliche Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, welche der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge gemäss Art. 22e dieses Gesetzes dienen.

2. Sämtliche Netzeigentümer sowie Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement sämtliche relevanten Änderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Eigentum umgehend zu melden.

← Art. 22b EWOG Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Rechtsform Art. 22d EWOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →