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663.1 EWOG CH-OW

Art. 22b Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - b. Grundsätze für die Zuteilung

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
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Art. 22b EWOG · b. Grundsätze für die Zuteilung

1. Die Zuteilung der Netzgebiete hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.

2. Die Netzgebiete werden für die Netzebene 7 bezeichnet. Für die Netzebenen 3 und 5 hat eine Netzgebietszuweisung zu erfolgen, sofern ein künftiger Bedarf absehbar ist.

3. Bei Zuteilung der Netzgebiete hat der Regierungsrat

a. soweit als möglich bestehende Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen sowie bestehende, vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt der Elektrizitätsnetze zu berücksichtigen;

b. bestehende Netzgebiete grundsätzlich nicht aufzuteilen, wobei Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässig sind;

c. eine rechtsgleiche, transparente und diskriminierungsfreie Zuteilung der Netzgebiete sicherzustellen;

d. eine sichere, effiziente und kostengünstige Stromversorgung zu gewährleisten.

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