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663.1 EWOG CH-OW

Art. 22a Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Zuteilung der Netzgebiete a. Zuständigkeiten

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
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Art. 22a EWOG · Zuteilung der Netzgebiete a. Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete. Er hat vorgängig die Netzeigentümer, die Netzbetreiber sowie die Gemeinden anzuhören.

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