663.1
EWOG
CH-OW
Art. 22a Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Zuteilung der Netzgebiete a. Zuständigkeiten
Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes
Art. 22a EWOG · Zuteilung der Netzgebiete a. Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete. Er hat vorgängig die Netzeigentümer, die Netzbetreiber sowie die Gemeinden anzuhören.