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663.1 EWOG CH-OW

Art. 22 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Steuerfreiheit

Besondere Bestimmungen zum EWO
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Art. 22 EWOG · Steuerfreiheit

1. Das EWO hat keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten.

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