663.1
EWOG
CH-OW
Art. 22 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Steuerfreiheit
Besondere Bestimmungen zum EWO
Art. 22 EWOG · Steuerfreiheit
1. Das EWO hat keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten.