663.1
EWOG
CH-OW
Art. 21 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Verteilung des auszuschüttenden Reingewinns
Besondere Bestimmungen zum EWO
Art. 21 EWOG · Verteilung des auszuschüttenden Reingewinns
1. Der auszuschüttende Teil des Reingewinns erfolgt nach der Höhe des Dotationskapitals und richtet sich nach den Vorgaben der Eigentümerstrategie, die eine Regelung zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden und dem EWO hinsichtlich der Höhe des auszuschüttenden Teils des Reingewinns beinhaltet.