663.1
EWOG
CH-OW
Art. 20 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Elektrizitätstarife und Rechtsbeziehungen
Besondere Bestimmungen zum EWO
Art. 20 EWOG · Elektrizitätstarife und Rechtsbeziehungen
1. Bei der Festsetzung der Elektrizitätstarife sind die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes massgebend. Dabei sind für die im Kanton abzugebende Energie das langfristige Fortbestehen des Unternehmens, dessen Investitionsbedarf, die Interessen der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.
2. Die Rechtsbeziehungen zu den Kundinnen und Kunden sowie Dritten unterstehen dem privaten Recht. Soweit das EWO Aufgaben gemäss Art. 22a ff. dieses Gesetzes erfüllt, gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AbR.1990.91.Nr.31 · ow (Art. 20 EWOG)
Electricity Provider's Lien Invalidated Due to Lack of Legal Basis
Cited as a provision granting the Cantonal Council the power to issue implementing provisions by ordinance, but not empowering the establishment of legal pledges.