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663.1 EWOG CH-OW

Art. 2 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Zweck und Auftrag

Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden
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Art. 2 EWOG · Zweck und Auftrag

1. Der öffentliche Auftrag an das EWO umfasst

a. die sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Versorgung im Kanton Obwalden mit elektrischer Energie;

b. die Förderung rationeller Energienutzung und der Einsatz erneuerbarer Energie im Rahmen marktwirtschaftlicher Dienstleistungen.

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