663.1
EWOG
CH-OW
Art. 2 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Zweck und Auftrag
Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden
Art. 2 EWOG · Zweck und Auftrag
1. Der öffentliche Auftrag an das EWO umfasst
a. die sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Versorgung im Kanton Obwalden mit elektrischer Energie;
b. die Förderung rationeller Energienutzung und der Einsatz erneuerbarer Energie im Rahmen marktwirtschaftlicher Dienstleistungen.