663.1
EWOG
CH-OW
Art. 19 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Wohlerworbene Rechte
Besondere Bestimmungen zum EWO
Art. 19 EWOG · Wohlerworbene Rechte
1. Im Rahmen erteilter Konzessionen oder wohlerworbener Rechte an Gewässern bestehende Ansprüche unabhängiger Produzenten oder Rechte an bestehenden Leitungen und Anlagen bleiben gewahrt.