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663.1 EWOG CH-OW

Art. 19 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Wohlerworbene Rechte

Besondere Bestimmungen zum EWO
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Art. 19 EWOG · Wohlerworbene Rechte

1. Im Rahmen erteilter Konzessionen oder wohlerworbener Rechte an Gewässern bestehende Ansprüche unabhängiger Produzenten oder Rechte an bestehenden Leitungen und Anlagen bleiben gewahrt.

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