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663.1 EWOG CH-OW

Art. 18 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund und Boden

Besondere Bestimmungen zum EWO
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Art. 18 EWOG · Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund und Boden

1. Kanton und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, dem EWO für die Verteilnetze ihren im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Das Leitungseigentum des EWO für Verteilleitungen steht dem EWO bis zum Anschlussüberstromunterbrecher zu, auch wenn die Leitung über privates Gelände führt.

3. Der Verlauf der Leitungen wird ins Geoinformationssystem aufgenommen.

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