663.1
EWOG
CH-OW
Art. 17 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Haftung
Besondere Bestimmungen zum EWO
Art. 17 EWOG · Haftung
1. Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das EWO mit seinem eigenen Vermögen.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle haften dem EWO sowie dem Kanton und den Gemeinden für den Schaden, den sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen. Für die Haftung aus hoheitlicher Tätigkeit ist das Haftungsgesetz massgebend.