Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
663.1 EWOG CH-OW

Art. 17 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Haftung

Besondere Bestimmungen zum EWO
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 EWOG · Haftung

1. Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das EWO mit seinem eigenen Vermögen.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle haften dem EWO sowie dem Kanton und den Gemeinden für den Schaden, den sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen. Für die Haftung aus hoheitlicher Tätigkeit ist das Haftungsgesetz massgebend.

← Art. 16 EWOG Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Rechtsform Art. 18 EWOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →