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663.1 EWOG CH-OW

Art. 16 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Sorgfaltspflicht und Datenschutz

Besondere Bestimmungen zum EWO
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Art. 16 EWOG · Sorgfaltspflicht und Datenschutz

1. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie die Revisionsstelle gilt die Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 bzw. 728 ff. des Obligationenrechts sinngemäss.

2. Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes.

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