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663.1 EWOG CH-OW

Art. 15 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Revisionsstelle

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Art. 15 EWOG · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle muss sinngemäss die Anforderungen an die Befähigung nach Art. 727a ff. des Obligationenrechts erfüllen. Sie prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten schweizerischen Revisionsgrundsätzen.

2. Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag zuhanden des Regierungsrats.

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