Art. 13 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - b. Aufgaben
Art. 13 EWOG · b. Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des EWO, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat und nach diesem Gesetz nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.
2. Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben
a. * die Oberleitung des EWO auszuüben und die nötigen Weisungen zu erteilen;
b. * die Organisation des EWO festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;
c. das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle auszugestalten sowie die Finanzplanung festzulegen;
d. * die mit der Geschäftsführung (Geschäftsleitung) und Vertretung beauftragten Personen zu ernennen und abzuberufen;
e. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
f. * den Geschäftsbericht zu erstellen sowie in den durch den Regierungsrat zu entscheidenden Geschäften nach Art. 10 Bst. a1, b, c und d sowie g dieses Gesetzes Antrag zu stellen;
g. die generellen Anstellungsbedingungen des Personals auf der Grundlage des Obligationenrechts festzulegen;
h. das Geschäftsjahr festzulegen;
i. Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen;
k. * die Elektrizitätstarife und Netznutzungstarife festzusetzen und zu veröffentlichen.
2a. Der Verwaltungsrat übt seine Tätigkeit im Einklang mit der Eigentümerstrategie gemäss Art. 10 Bst. a1 dieses Gesetzes aus.
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften von Art. 716a ff. des Obligationenrechts sinngemäss.