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663.1 EWOG CH-OW

Art. 12 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Verwaltungsrat a. Anzahl

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Art. 12 EWOG · Verwaltungsrat a. Anzahl

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Den Einwohnergemeinderäten sowie dem Verwaltungsrat steht das Vorschlagsrecht zu.

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