663.1
EWOG
CH-OW
Art. 12 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Verwaltungsrat a. Anzahl
Organisation des EWO - Organe des EWO
Art. 12 EWOG · Verwaltungsrat a. Anzahl
1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Den Einwohnergemeinderäten sowie dem Verwaltungsrat steht das Vorschlagsrecht zu.