Art. 10 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Regierungsrat
Art. 10 EWOG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. * übt die Aufsicht über das EWO aus und regelt die Modalitäten;
a1. * legt im Rahmen der Eigentümerstrategie zusammen mit den übrigen Eigentümern die unternehmerischen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des Kantons und der Einwohnergemeinden als Eigentümer sowie die Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz fest, überprüft diese periodisch und nimmt bei Bedarf entsprechende Anpassungen vor;
b. regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Verwaltungsrats; wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidium und genehmigt deren Entschädigung;
c. bestimmt die Revisionsstelle;
d. * prüft jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des EWO und der Gesellschaften, an welchen das EWO mehrheitlich beteiligt ist, und stellt dem Kantonsrat Antrag;
e. kann die Abklärung von Sonderfragen veranlassen;
f. * ...
g. legt den Zinssatz und die Einzelheiten der Verzinsung des Dotationskapitals abschliessend fest;
h.-i. * ...