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663.1 EWOG CH-OW

Art. 1 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Rechtsform

Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden
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Art. 1 EWOG · Rechtsform

1. Das Elektrizitätswerk Obwalden (im Folgenden «EWO» genannt) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Kerns.

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