Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
663.1 EWOG CH-OW

Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Rechtsform (EWOG)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden

1. Das Elektrizitätswerk Obwalden (im Folgenden «EWO» genannt) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Kerns.

Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden

1. Der öffentliche Auftrag an das EWO umfasst

a. die sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Versorgung im Kanton Obwalden mit elektrischer Energie;

b. die Förderung rationeller Energienutzung und der Einsatz erneuerbarer Energie im Rahmen marktwirtschaftlicher Dienstleistungen.

Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden

1. Das EWO

a. * erzeugt elektrische Energie durch den Bau und den Betrieb eigener Kraftwerke und kann sich an Produktionsgesellschaften beteiligen;

b. * stellt die Versorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der ihm zugewiesenen Netzgebiete sicher;

c. beschafft, verkauft und tauscht elektrische Energie aus;

d. fördert die Nutzung erneuerbarer Energieformen;

e. informiert und berät in Fragen der Stromversorgung und -anwendung.

2. Das EWO kann ferner insbesondere

a. Energie aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, Holzschnitzel- und anderen Energiegewinnungsanlagen aufbereiten und verteilen;

b. das eigene Leitungsnetz für Telekommunikations- und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen bereitstellen;

c. das Installationsgeschäft ausüben.

3. Das EWO kann auch ausserhalb des Kantonsgebiets tätig sein. Es ist ferner berechtigt, sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die mit seinen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Es kann sich hiezu an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen sowie Betriebsbereiche nach Absatz 2 sowie die überregionalen Verteilanlagen in rechtlich eigenständige Einheiten überführen.

Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden

1. Das EWO wird nach anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsbereiche sind gesondert auszuweisen.

2. Das EWO soll einen dem eingesetzten Kapital angemessenen Gewinn erwirtschaften.

Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden

1. Das Dotationskapital des EWO beträgt 7,5 Millionen Franken, woran der Kanton mit acht Fünfzehnteln und die sieben Einwohnergemeinden mit je einem Fünfzehntel beteiligt sind.

2. Das EWO hat das Dotationskapital angemessen zu verzinsen. Das Kapitalrisiko ist im Zinsfuss zu berücksichtigen.

3. Das Dotationskapital kann zur Erfüllung der Aufgaben des EWO auf Antrag des Verwaltungsrats durch Kantonsratsbeschluss erhöht werden. Die Gemeinden können sich an der Erhöhung im ursprünglichen Verhältnis beteiligen.

Organisation des EWO - Aufgaben des Kantons

1. Der Kantonsrat

a. übt die Oberaufsicht aus;

b. * genehmigt jährlich den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und entlastet die Organe des EWO;

c. genehmigt Beteiligungen, welche acht Millionen Franken, und Neuinvestitionen, welche 20 Millionen Franken übersteigen;

d. * beschliesst nach Anhörung der Einwohnergemeinden Änderungen des Dotationskapitals;

e. * nimmt von der Eigentümerstrategie einschliesslich künftiger Änderungen derselben Kenntnis.

Organisation des EWO - Aufgaben des Kantons

1. Der Regierungsrat

a. * übt die Aufsicht über das EWO aus und regelt die Modalitäten;

a1. * legt im Rahmen der Eigentümerstrategie zusammen mit den übrigen Eigentümern die unternehmerischen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des Kantons und der Einwohnergemeinden als Eigentümer sowie die Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz fest, überprüft diese periodisch und nimmt bei Bedarf entsprechende Anpassungen vor;

b. regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Verwaltungsrats; wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidium und genehmigt deren Entschädigung;

c. bestimmt die Revisionsstelle;

d. * prüft jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des EWO und der Gesellschaften, an welchen das EWO mehrheitlich beteiligt ist, und stellt dem Kantonsrat Antrag;

e. kann die Abklärung von Sonderfragen veranlassen;

f. * ...

g. legt den Zinssatz und die Einzelheiten der Verzinsung des Dotationskapitals abschliessend fest;

h.-i. * ...

Organisation des EWO - Organe des EWO

1. Die Organe des EWO sind

a. der Verwaltungsrat;

b. * die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

Organisation des EWO - Organe des EWO

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Den Einwohnergemeinderäten sowie dem Verwaltungsrat steht das Vorschlagsrecht zu.

Organisation des EWO - Organe des EWO

1. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des EWO, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat und nach diesem Gesetz nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.

2. Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben

a. * die Oberleitung des EWO auszuüben und die nötigen Weisungen zu erteilen;

b. * die Organisation des EWO festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;

c. das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle auszugestalten sowie die Finanzplanung festzulegen;

d. * die mit der Geschäftsführung (Geschäftsleitung) und Vertretung beauftragten Personen zu ernennen und abzuberufen;

e. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;

f. * den Geschäftsbericht zu erstellen sowie in den durch den Regierungsrat zu entscheidenden Geschäften nach Art. 10 Bst. a1, b, c und d sowie g dieses Gesetzes Antrag zu stellen;

g. die generellen Anstellungsbedingungen des Personals auf der Grundlage des Obligationenrechts festzulegen;

h. das Geschäftsjahr festzulegen;

i. Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen;

k. * die Elektrizitätstarife und Netznutzungstarife festzusetzen und zu veröffentlichen.

2a. Der Verwaltungsrat übt seine Tätigkeit im Einklang mit der Eigentümerstrategie gemäss Art. 10 Bst. a1 dieses Gesetzes aus.

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften von Art. 716a ff. des Obligationenrechts sinngemäss.

Organisation des EWO - Organe des EWO

1. Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des EWO. Stellung, Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom Verwaltungsrat im Organisationsreglement festgelegt.

Organisation des EWO - Organe des EWO

1. Die Revisionsstelle muss sinngemäss die Anforderungen an die Befähigung nach Art. 727a ff. des Obligationenrechts erfüllen. Sie prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten schweizerischen Revisionsgrundsätzen.

2. Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag zuhanden des Regierungsrats.

Besondere Bestimmungen zum EWO

1. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie die Revisionsstelle gilt die Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 bzw. 728 ff. des Obligationenrechts sinngemäss.

2. Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes.

Besondere Bestimmungen zum EWO

1. Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das EWO mit seinem eigenen Vermögen.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle haften dem EWO sowie dem Kanton und den Gemeinden für den Schaden, den sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen. Für die Haftung aus hoheitlicher Tätigkeit ist das Haftungsgesetz massgebend.

Besondere Bestimmungen zum EWO

1. Kanton und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, dem EWO für die Verteilnetze ihren im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Das Leitungseigentum des EWO für Verteilleitungen steht dem EWO bis zum Anschlussüberstromunterbrecher zu, auch wenn die Leitung über privates Gelände führt.

3. Der Verlauf der Leitungen wird ins Geoinformationssystem aufgenommen.

Besondere Bestimmungen zum EWO

1. Im Rahmen erteilter Konzessionen oder wohlerworbener Rechte an Gewässern bestehende Ansprüche unabhängiger Produzenten oder Rechte an bestehenden Leitungen und Anlagen bleiben gewahrt.

Besondere Bestimmungen zum EWO

1. Bei der Festsetzung der Elektrizitätstarife sind die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes massgebend. Dabei sind für die im Kanton abzugebende Energie das langfristige Fortbestehen des Unternehmens, dessen Investitionsbedarf, die Interessen der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.

2. Die Rechtsbeziehungen zu den Kundinnen und Kunden sowie Dritten unterstehen dem privaten Recht. Soweit das EWO Aufgaben gemäss Art. 22a ff. dieses Gesetzes erfüllt, gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Besondere Bestimmungen zum EWO

1. Der auszuschüttende Teil des Reingewinns erfolgt nach der Höhe des Dotationskapitals und richtet sich nach den Vorgaben der Eigentümerstrategie, die eine Regelung zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden und dem EWO hinsichtlich der Höhe des auszuschüttenden Teils des Reingewinns beinhaltet.

Besondere Bestimmungen zum EWO

1. Das EWO hat keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete. Er hat vorgängig die Netzeigentümer, die Netzbetreiber sowie die Gemeinden anzuhören.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Die Zuteilung der Netzgebiete hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.

2. Die Netzgebiete werden für die Netzebene 7 bezeichnet. Für die Netzebenen 3 und 5 hat eine Netzgebietszuweisung zu erfolgen, sofern ein künftiger Bedarf absehbar ist.

3. Bei Zuteilung der Netzgebiete hat der Regierungsrat

a. soweit als möglich bestehende Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen sowie bestehende, vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt der Elektrizitätsnetze zu berücksichtigen;

b. bestehende Netzgebiete grundsätzlich nicht aufzuteilen, wobei Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässig sind;

c. eine rechtsgleiche, transparente und diskriminierungsfreie Zuteilung der Netzgebiete sicherzustellen;

d. eine sichere, effiziente und kostengünstige Stromversorgung zu gewährleisten.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Betreibt ein Netzeigentümer das Netz nicht selber, so hat er sämtliche Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, welche der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge gemäss Art. 22e dieses Gesetzes dienen.

2. Sämtliche Netzeigentümer sowie Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement sämtliche relevanten Änderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Eigentum umgehend zu melden.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Nach der erstmaligen Zuteilung der Netzgebiete nimmt der Regierungsrat aufgrund eines Gesuchs eines Netzbetreibers, einer Meldung gemäss Art. 22c Abs. 2 dieses Gesetzes oder von Amtes wegen entsprechende Anpassungen an der Zuteilung der Netzgebiete vor.

2. Der Regierungsrat kann eine Zuteilung eines bestimmten Netzgebiets entschädigungslos ganz oder teilweise aufheben, wenn

a. der Netzbetreiber ein entsprechendes Gesuch stellt;

b. die Versorgung nicht mehr gewährleistet ist;

c. gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Zuteilung eines Netzgebiets oder mit dem Leistungsauftrag trotz Ansetzung einer Nachfrist verletzt werden.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für

a. die Sicherstellung der Grundversorgung;

b. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich;

c. die Steigerung der Energieeffizienz;

d. das Erbringen von Energiedienstleistungen.

2. Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern zu vermeiden.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebiets ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses verpflichtet.

2. Der Regierungsrat kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, welche nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, an ihr Netz anzuschliessen, sofern

a. die Anschlusskosten für den Endverbraucher unverhältnismässig hoch sind;

b. eine Selbstversorgung für den Endverbraucher nicht zumutbar ist;

c. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

3. Die Kosten für den Anschluss an das Netz sind grundsätzlich von den Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone zu tragen.

4. Abweichende Kostenregelungen sind im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Beiträge der Endverbraucher die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Können sich die Parteien über die Kostentragung nicht einigen, entscheidet das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

5. Für die Anschlusskosten der Elektrizitätserzeuger gilt die Regelung der Energiegesetzgebung des Bundes.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Der Regierungsrat kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebiets an ihr Netz anzuschliessen, wenn

a. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist;

b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von der Anschlusspflicht befreit.

Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes

1. Der Regierungsrat trifft, nach vorgängiger Anhörung der Gemeinden und der Netzbetreiber sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten, Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.

Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche Widerhandlungen gegen Melde- und Anschlusspflichten sowie die Nichterfüllung des Leistungsauftrages werden mit Busse bis Fr. 100 000.- bestraft.

2. Handelt der Täter bzw. die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu Fr. 20 000.-.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4. Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

5. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle vorbereitenden Handlungen und Massnahmen, die ihm auf Grund von Art. 10 dieses Gesetzes zustehen, zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung dieses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe des EWO abstellen.

2. Bis zum Erlass neuer Regelungen bzw. Abschluss neuer Vereinbarungen gelten die bisherigen Rechtsbeziehungen zu Dritten nach den bisherigen Bestimmungen und Vereinbarungen weiter.

3. Der Regierungsrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen für einen reibungslosen Übergang erlassen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. In den Ausführungsbestimmungen kann er insbesondere die Richtlinien der Branche und die Fachnormen für anwendbar erklären.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Es werden aufgehoben

a. das Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981;

b. die Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981;

c. der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals des Elektrizitätswerks Obwalden vom 13. November 1992.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der Annahme des Verfassungsnachtrags (Neuregelung des Elektrizitätswerks Obwalden) am 1. Januar 2005 in Kraft.

2. Art. 10 und 22 treten unmittelbar nach der Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes in Kraft.

3. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →