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661.2 CH-OW

Art. 9 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 9 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. das Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds vom 10. Mai 1953;

b. der Kantonsratsbeschluss über die Bürgschaftsgrenze bei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie über die Erhöhung des Grundkapitals des kantonalen Bürgschaftsfonds vom 25. März 1988.

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