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661.2 CH-OW

Art. 8 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Liquidation

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Art. 8 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Liquidation

1. Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquidationsvermögen an die Obwaldner Kantonalbank zurück.

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