661.2
CH-OW
Art. 7 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Verwendung des Ergebnisses
Art. 7 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Verwendung des Ergebnisses
1. Die Einnahmen des Fonds werden verwendet
a. zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste;
b. zur Bezahlung allfälliger Rückversicherungsprämien;
c. zur Äufnung eines Reservefonds.