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661.2 CH-OW

Art. 7 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Verwendung des Ergebnisses

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Art. 7 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Verwendung des Ergebnisses

1. Die Einnahmen des Fonds werden verwendet

a. zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste;

b. zur Bezahlung allfälliger Rückversicherungsprämien;

c. zur Äufnung eines Reservefonds.

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