661.2
CH-OW
Art. 6 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Grundkapital
Art. 6 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Grundkapital
1. Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserven.
2. Das Grundkapital beträgt höchstens Fr. 1 500 000.- und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Es wird von der Obwaldner Kantonalbank beschafft.
3. Mindestens ein Fünftel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen.