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661.2 CH-OW

Art. 6 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Grundkapital

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Art. 6 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Grundkapital

1. Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserven.

2. Das Grundkapital beträgt höchstens Fr. 1 500 000.- und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Es wird von der Obwaldner Kantonalbank beschafft.

3. Mindestens ein Fünftel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen.

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