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661.2 CH-OW

Art. 4 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Reglement

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Art. 4 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Reglement

1. Der Bankrat regelt Art, Verwendung, Begrenzung und Sicherung der Bürgschaften sowie Geschäftsführung und Geschäftsbedingungen durch Reglement.

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