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661.2 CH-OW

Art. 2 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Zweck

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Art. 2 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Zweck

1. Der Fonds bezweckt, für Unternehmen sowie Einwohner und Einwohnerinnen im Kanton auf zeitlich beschränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.

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