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661.2 CH-OW

Art. 10 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Inkrafttreten

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Art. 10 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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