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661.2 CH-OW

Art. 1 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden - Rechtsform

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Art. 1 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden · Rechtsform

1. Der Bürgschaftsfonds Obwalden (nachstehend Fonds genannt) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sarnen.

Rechtsform Art. 2 Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden →

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