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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz - Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats

Aufsicht über die Bank
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz · Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats

1. Der Regierungsrat nimmt seine Aufsicht auf der Grundlage des Geschäftsberichts, der die Anforderungen der Eidgenössischen Bankenkommission zu erfüllen hat, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle, der ergänzenden Informationen des Bankrats sowie allfällig veranlasster Sonderprüfungen wahr. Er erstattet darüber dem Kantonsrat in der Regel Ende April Bericht und Antrag auf Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung.

2. Die Bank wahrt das Bankkundengeheimnis sowie das Geschäftsgeheimnis gegenüber dem Regierungsrat.

3. Der Regierungsrat nimmt keinen politischen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kantonalbank.

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