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661.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz - Informationspflicht

Aufsicht über die Bank
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz · Informationspflicht

1. Die interne sowie die externe Revisionsstelle informieren den Bankrat regelmässig über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision.

2. Die externe Revisionsstelle berichtet dem Bankrat zuhanden des Regierungrats über die Ergebnisse ihrer Revision in der Regel mit der Antragstellung auf Genehmigung der Jahresrechnung.

3. Zusätzlich zum Revisionstestat der externen Revisionsstelle informiert der Bankrat den Regierungsrat in der Regel bis spätestens Ende März an einer Aussprache über den Geschäftsverlauf der Kantonalbank.

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