Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz - Stufengerechte Aufsicht
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz · Stufengerechte Aufsicht
1. Die Organe der Bank nehmen ihre Aufsichtpflichten über die Bankgeschäfte in Eigenverantwortung wahr, insbesondere
a. der Bankrat gemäss Art. 12 des Kantonalbankgesetzes;
b. die Geschäftsleitung gemäss Art. 14 des Kantonalbankgesetzes und nach Massgabe des Organisationsreglements des Bankrats;
c. die externe Revisionsstelle gemäss der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen;
d. die interne Revisionsstelle gemäss Art. 16 des Kantonalbankgesetzes und nach Massgabe des Organisationsreglements des Bankrats.
2. Die Geschäftstätigkeit der Bank untersteht der Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission.
3. Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften, gestützt auf die Informationen und Grundlagen gemäss Art. 6 und 7 dieser Ausführungsbestimmungen aus.
4. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Bank gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrats aus.