661.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz - Entschädigung
Wahl des Bankrats
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz · Entschädigung
1. Die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder und des Präsidiums des Bankrats bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats.
2. Der Bankrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein.