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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz - Wahlvorschlag des Bankrats

Wahl des Bankrats
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz · Wahlvorschlag des Bankrats

1. Bei seinen Wahlvorschlägen beachtet der Bankrat Art. 11 Abs. 3 des Kantonalbankgesetzes sowie die in der Eigentümerstrategie für die Obwaldner Kantonalbank aufgeführten Erfordernisse und Fähigkeiten.

1a. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements ist durch den Bankrat in den Prozess zur Evaluation der Wahlvorschläge miteinzubeziehen.

2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl eine ausgewogene Zusammensetzung des Bankrats.

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