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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz - Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl

Wahl des Bankrats
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz · Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl

1. Rücktritte sind in der Regel auf das Ende eines Amtsjahres bis Ende November des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bankrats zuhanden des Regierungsrats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin an das Vizepräsidium.

2. Während der Amtsdauer erforderliche Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

3. Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abberufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Regierungsrat erfolgt gemäss Absatz 2.

4. Ein Antrag des Bankrats zur Abberufung eines Mitglieds oder des Präsidiums bedarf einer Zweidrittelsmehrheit des Bankrats.

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