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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz - Wahl

Wahl des Bankrats
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz · Wahl

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Bankrats und bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer.

2. Die Wahlvorschläge des Bankrats sind spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Finanzdepartement einzureichen. Sie beinhalten insbesondere den Lebenslauf der vorgeschlagenen Person sowie die Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

3. Der Bankrat reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach der Wahl die Wahlbestätigung der neu gewählten Mitglieder des Bankrats ein.

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