Art. 9 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Regierungsrat
Art. 9 Kantonalbankgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. übt die Aufsicht über die Bank aus und regelt die Modalitäten;
b. regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Bankrats, wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidium des Bankrats und genehmigt deren Entschädigung;
c. * ...
d. prüft jährlich den Jahresbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung der Bank und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag;
e. genehmigt auf Antrag des Bankrats abschliessend die Höhe des Dividendensatzes und die Verteilung des Bilanzgewinns;
f. kann Sonderprüfungen veranlassen;
g. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat den Zeitpunkt und die Höhe der Einzahlung des Dotationskapitals;
h. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat über den Zeitpunkt und die Ausgabe von Partizipationskapital und genehmigt das Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen.