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661.1 CH-OW

Art. 9 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Regierungsrat

Organisation - Aufgaben des Kantons
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Art. 9 Kantonalbankgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. übt die Aufsicht über die Bank aus und regelt die Modalitäten;

b. regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Bankrats, wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidium des Bankrats und genehmigt deren Entschädigung;

c. * ...

d. prüft jährlich den Jahresbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung der Bank und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag;

e. genehmigt auf Antrag des Bankrats abschliessend die Höhe des Dividendensatzes und die Verteilung des Bilanzgewinns;

f. kann Sonderprüfungen veranlassen;

g. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat den Zeitpunkt und die Höhe der Einzahlung des Dotationskapitals;

h. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat über den Zeitpunkt und die Ausgabe von Partizipationskapital und genehmigt das Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen.

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