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661.1 CH-OW

Art. 7 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Partizipationskapital

Finanzierung
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Art. 7 Kantonalbankgesetz · Partizipationskapital

1. Das Partizipationskapital beträgt zehn Millionen Franken; es muss nicht voll ausgegeben werden. Es darf nicht mehr als die Hälfte des Dotationskapitals betragen.

2. Die Rechtsstellung der Inhaber und Inhaberinnen von Partizipationsscheinen (Partizipanten, Partizipantinnen) und weitere Einzelheiten regelt die Bank in einem besonderen Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen, das der Genehmigung durch den Kanton bedarf.

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