661.1
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Staatsgarantie
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kantonalbankgesetz · Staatsgarantie
1. Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen und die Bank nicht in der Lage ist, ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen.
2. Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital und für nachrangige Verbindlichkeiten.
3. Die Bank leistet dem Kanton als Abgeltung für die Staatsgarantie jährlich eine Entschädigung von 15 Prozent des Jahresgewinns.