661.1
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonalbankgesetz · Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
1. Die Bank ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Jahresgewinn anzustreben.