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661.1 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonalbankgesetz · Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

1. Die Bank ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Jahresgewinn anzustreben.

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