661.1
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Geschäftsgebiet
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonalbankgesetz · Geschäftsgebiet
1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst den Kanton Obwalden.
2. Geschäfte in der übrigen Schweiz oder im Ausland sind zugelassen, sofern der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kantonsgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird.