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661.1 CH-OW

Art. 22 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Kantonalbankgesetz · Übergangsbestimmung

1. Die Genehmigung der Jahresrechnung 2005 der Bank erfolgt gestützt auf die Prüfung der nach bisherigem Recht zuständigen Organe.

2. Bis zum Erlass der neuen Reglemente, insbesondere dem Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Art. 7 dieses Gesetzes, gelten die bisherigen Bestimmungen sachgemäss weiter.

3. Der Regierungsrat ist im Übrigen ermächtigt, alle vorbereitenden Handlungen und Massnahmen zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung dieses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe der Bank abstellen.

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