661.1
CH-OW
Art. 20 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Verwendung des Bilanzgewinns
Besondere Bestimmungen
Art. 20 Kantonalbankgesetz · Verwendung des Bilanzgewinns
1. Die Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht dem Dividendensatz auf dem Partizipationskapital.
2. Die Einlage in die Gewinnreserven beträgt 50 Prozent der Gewinnausschüttung an den Kanton, jedoch berechnet ohne Abgeltung der Staatsgarantie.